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Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers zugrunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Bei der Bestimmung des Nachlasswerts sind Erblasserschulden (d.h. Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod einging) und Erbfallschulden (Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen) abzuziehen.

Im Einzelfall kann streitig sein, ob die Kosten einer Testamentsvollstreckung als Erbfallschulden zu berücksichtigen sind.

Ein Testamentsvollstrecker kann eine „angemessene“ Vergütung fordern, allerdings richtet sich die Vergütung in der Praxis nach der Höhe des Nachlasses (Grundvergütung) und nach dem Umfang und der Komplexität der Testamentsvollstreckung (entsprechend Zuschläge). So gibt es mehrere Vergütungstabellen, auf die Testamentsvollstrecker zurückgreifen können.

Als Grundlage wird häufig die Rheinische Tabelle bzw. die Neue Rheinische Tabelle zugrunde gelegt.

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Nachlasswert                       Anteil der Grundvergütung

 

bis 250.000 Euro 4,0 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
bis 500.000 Euro 3,0 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
bis 2.500.000 Euro 2,5 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
bis 5.000.000 Euro 2,0 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.
über 5.000.000 Euro 1,5 Prozent, mind. aber der höchste Betrag der Vorstufe.

 

Dabei ist der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf seine Vergütung (§ 2221 BGB) etwa vor etwaigen Vermächtnissen zu erfüllen.

Kosten der Testamentsvollstreckung bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils gemäß § 2311 BGB grundsätzlich außer Betracht (BGH, NJW 1985, 2828; FamRZ 2009, 418). Ein Abzug kommt allenfalls in Betracht, sofern die Testamentsvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist (MK-Frank, BGB § 2311 Rdn. 11; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB § 2311 Rdn. 67).