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Ein Pflichtteilsberechtigter, dem ein Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen zugewandt wurde, kann nach § 2306 Abs. 1 BGB generell nur durch Ausschlagung zum Pflichtteilsanspruch gelangen, ohne dass es auf die Höhe des Erbteils ankommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2015 – 19 U 18/15 –, juris).

Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlussfrist in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. Als zur Anfechtung berechtigende Gründe kommen ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB), ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) oder ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Ans. 2 BGB) in Betracht.

Die Fristversäumung kann wegen Irrtums daher dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 3 W 45/21 –, juris

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des §121 BGB, nicht diejenigen des § 1956 BGB.

Die Anfechtung muss daher ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.