Die Vorschriften über den Pflichtteilsanspruch (§§ 2306 ff BGB) werden ergänzt über die Regelungen zum sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Dabei ist bei verbrauchbaren Sachen der Wert im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Bei anderen Gegenständen kommt es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbanfalls an, es sei denn, der Wert im Zeitpunkt der Schenkung war niedriger. In diesem Falle wird dieser Wert herangezogen. (§ 2325 Abs. 2 BGB). Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Entscheidend ist für die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, ob eine Zuwendung des Erblassers unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, erfolgte.
Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kommt es für die Frage der Entgeltlichkeit der Zuwendung des Erblassers allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und darauf, wie die Vertragsparteien den Wert der Leistung und der Gegenleistung bemessen haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 3 U 112/10 –, juris). Erst bei auffallend grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine gewollte unentgeltliche Zuwendung vorgelegen hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 3. Juni 2011 – 30 O 242/10 –, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 1. Juli 1997 – 5 U 23/97 –, juris).
Liegt der Wert der Leistung des Erblassers etwa um 32% über der Gegenleistung des Vertragspartners, ist dies schon für sich genommen nicht geeignet, ein auffallend grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu begründen (hier: Überlassung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf an einen Abkömmling zur Finanzierung eines Hausanbaus, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod wohnte und versorgt wurde).