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Nach einem Beschluss des Landgerichts Mainz vom 04.05.1999 (Az. 8 T 304/99) kann ein gemeinschaftliches Testament nicht nur in der Form des § 2267 BGB, sondern in jeder anderen für letztwillige Verfügungen zugelassenen Form errichtet werden, da § 2267 BGB die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testament erleichtern will, ohne aber andere Formen auszuschließen. Ein gemeinschaftliches Testament kann daher auch durch zwei nach § 2247 BGB formgültig errichtete Einzeltestamente errichtet werden.

Bei getrenntem Testieren in Form zweier privatschriftlicher Einzeltestamente muss sich aber der Wille beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Testieren ergeben. Ein solcher Errichtungszusammenhang ist nach der Entscheidung des Landgerichts Mainz zu bejahen, wenn die Ehegatten die jeweils von ihnen getroffene Verfügung auf demselben Bogen Papier geschrieben, die Erklärungen inhaltlich aufeinander abgestimmt und am selben Tag und am selben Ort verfasst haben.

Der Normzweck der §§ 2265 ff. BGB gibt unter der Besonderheit, dass zwei Erblasser vorhanden sind, die beide testierfähig sein müssen, den Eheleuten zunächst die Möglichkeit, frei zu wählen, ob sie ihr gemeinschaftliches Testament in öffentlicher Form oder in privatschriftlicher Form errichten, und stellt ihnen dann im Rahmen der privatschriftlichen Form zusätzlich das Formprivileg des § 2267 BGB zur Verfügung. Danach genügt bei einem eigenhändigen Testament, wenn einer der Ehegatten in der Form des § 2247 BGB das Testament errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB).

Da § 2267 BGB nach heute herrschender Meinung die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments erleichtern will, ohne jedoch andere Formen auszuschließen (BGH NJW 1958, 547), kann ein gemeinschaftliches Testament in jeder für letztwillige Verfügungen zugelassenen Form errichtet werden. So kann ein gemeinschaftliches Testament nach herrschender Meinung auch durch zwei nach § 2247 BGB formgültig errichtete Einzeltestamente errichtet werden (Rötelmann RPfl 1958, 146). Insofern verlangt die herrschende Meinung, dass sich bei getrenntem Testieren in Form zweier privatschriftlicher Einzeltestamente zusätzlich der Wille beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Testieren ergeben muss (BGHZ 9, 114; OLG Frankfurt OLGZ 78, 2267). Kann der Testamentsurkunde der Errichtungszusammenhang der Verfügung entnommen werden, dann stellt diese letztwillige Verfügung ein gemeinschaftliches Testament dar, das die Formanforderung des § 2247 BGB erfüllt (Rötelmann, RPfl 1958, 146; AK BGB, Schaper, Rn. 23 und 24 zu § 2267). Ein solcher Errichtungszusammenhang war in dem konkreten Fall zur Überzeugung des Landgerichts gegeben. Die jeweils getroffenen Verfügungen wurden auf demselben Bogen Papier geschrieben, die Erklärungen waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und waren, wie sich aus der Urkunde ergab, am selben Tag und am selben Ort verfasst, sodass der gemeinsame Testierwille der Eheleute feststand.