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Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte ist selbst auch Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner verlangen, der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 BGB).

Im Übrigen ist neben den eigentlichen Pflichtteilsansprüchen stets zu prüfen, ob „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ bestehen. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).

Da für Pflichtteilsergänzungsansprüche keine Vorschrift existiert, die direkt das Recht begründen würde, eine Wertermittlung vom Erben zu fordern, stellt sich die Frage, ob die allgemeine Regelung des § 2314 Ans.1 BGB auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche anzuwenden ist mit der Folge, dass der Wert ggf. verschenkter Gegenstände etwa mittels Sachverständigengutachtens auf Kosten des Nachlasses vom Erblasser zu ermitteln ist, wenn dies der Pflichtteilsberechtigte verlangt.

Nach der Rechtsprechung besteht ein solcher Anspruch allerdings i.d.R. nicht (LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2018 – 311 O 172/17 –, juris). Zwar könne ein pflichtteilsberechtigter Nichterbe die Einholung eines Gutachtens verlangen, sofern er ein schutzwürdiges Interesse an der Wertermittlung habe, weil er sonst seinen Pflichtteil nicht berechnen könne (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 2314, Rn. 14). Jedoch bestehe der Wertermittlungsanspruch zur Vermeidung einer unnötigen Kostenbelastung des Nachlasses im Streitfall erst, wenn die Zugehörigkeit zum realen oder fiktiven Nachlass, insbesondere die Voraussetzungen des § 2325 BGB, vom Pflichtteilsberechtigten dargelegt und bewiesen seien (Palandt/Weidlich, § 2314 BGB, Rn. 13). Allein der Verdacht, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB „weggeschenkt“, genüge nicht (BGH, Urteil vom 09. November 1983 – Iva ZR 151/82-, BGHZ 89, 24-33, Rn. 10f.)

Entscheidend ist daher, ob der Pflichtteilsberechtigte im Streitfall dem Gericht darlegen und beweisen kann, dass er an den zu Lebzeiten übertragenen Gegenständen pflichtteilsberechtigt ist.