Das Gebrauchmachen einer unechten Urkunde (hier: handschriftliches Ehegattentestament mit gefälschter Unterschrift eines Ehegatten) rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit (hier: der Ehefrau des Verstorbenen) (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – IV ZR 138/07 –, juris).
Erbunwürdigkeit wegen Fälschung eines Testaments gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt auch dann vor, wenn die Fälschung möglicherweise „dem wahren Willen“ des Erblassers entspricht; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. März 1998 – 19 U 239/97 –, juris).
Behauptet ein gesetzlicher Erbe die Erbunwürdigkeit des weiteren gesetzlichen Erben wegen Urkundenfälschung (hier: Fälschung eines angeblich vom Erblasser zu Lebzeiten erstellten handschriftlichen Dokuments über die Weggabe verschiedener Vermögensgegenstände) trifft den Behauptenden insofern die Beweislast.
Er hat den Nachweis der Erbunwürdigkeit wegen Urkundenfälschung nicht führen können, wenn ein gerichtlich bestellter Schriftgutachter aufgrund eines Handschriftenvergleichs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis kommt, dass das fragliche Dokument von der Hand des Erblassers stammt und seine Angriffe gegen das Gutachten der Grundlage entbehren. Darüber hinaus hätte es des Nachweises bedurft, dass die angebliche Fälschung durch den anderen Erben erfolgt ist, mithin dass dieser das fragliche Dokument entweder selbst gefälscht oder in Kenntnis der Fälschung durch einen Dritten im Erbschaftsverfahren zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht hätte. Allein der Nachweis einer gefälschten Urkunde führt ohne Nachweis der subjektiven Tatseite nicht zur Erbunwürdigkeit (OLG München, Urteil vom 29. April 2009 – 20 U 5261/08 –, juris).
Das OLG Naumburg ging bei den Anforderungen an die Beweisführung noch weiter: Das Gericht ging davon aus, dass nur ein Schriftgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass eine Schrift „mit Sicherheit“ von einer bestimmten Person stammt, ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung sein könne, also allein den vollen Beweis für eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB erbringen könne. Jedenfalls vermöge eine sachverständige Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ den Vollbeweis hierfür nicht zu erbringen, ohne dass durchgreifende starke Beweisanzeichen für eine Täterschaft feststellbar hinzuträten (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Mai 2020 – 12 U 15/19