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Erfolgt die Zahlung einer Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung wird diese von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht nach dem 24.06.2017 erklärt wird.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden.

Nach der durch Art. 4 Nr. 8 StUmgBG angefügten Übergangsvorschrift in § 37 Abs. 14 ErbStG ist u.a. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG in der am 25.06.2017 geltenden Fassung auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.06.2017 entsteht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f ErbStG i.d.F. des Art. 4 Nr. 3 StUmgBG, ebenfalls von § 37 Abs. 14 ErbStG erfasst, entsteht die Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über die Nichtgeltendmachung. Danach sind Abfindungen, die dafür gezahlt werden, dass eine behauptete Erbenstellung nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht wird, von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht auf die Erbenstellung nach dem 24.06.2017 erklärt wird (BFH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – II B 34/21 –, juris).

Mit der Neuregelung ist keine Rückwirkung verbunden. Daher stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung nach Ansicht des BFH nicht. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Verzichtserklärung oder der Erklärung darüber, dass die behauptete Erbenstellung nicht mehr geltend gemacht wird. Eine Regelungslücke ist nicht erkennbar. Bis zur Neuregelung unterlagen Abfindungen für den Verzicht einer behaupteten Erbenstellung nicht der Besteuerung, danach schon.