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In der Zivilprozessordung ist die Beweisaufnahme im Ausland in § 363 ZPO geregelt. Vorrangig ist danach die VERORDNUNG (EU) 2020/1783 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme). Danach kann innerhalb der Europäischen Union eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme durch ein Gericht auf ein entsprechendes Ersuchen durchgeführt werden, wobei nach Art. 6 der Verordnung die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaates maßgeblich ist. Sofern die Verordnung nicht eingreift, sind ggf. nach § 363 Abs. 2, 3 ZPO für die Beweisaufnahme im Ausland diejenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen heranzuziehen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.

So existiert etwa im Falle Griechenlands ein deutsch-griechisches Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts vom 11. Mai 1938 (RGBl. 1939 II S. 848). Danach gilt gem. Art. 7, dass in Zivil- und Handelssachen sich die Gerichtsbehörde des einen Staates gemäß den Vorschriften ihrer Gesetzgebung mittels Ersuchens an die zuständige Behörde des anderen Staates wenden kann, um die Vornahme einer Prozesshandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb des Geschäftskreises dieser Behörde nachzusuchen.

Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen (§ 363 Abs. 3 ZPO).

Erfolgt daher eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten und wohnt der Sachverständige, der ein schriftliches Gutachten erstellt hat, im Ausland, muss das Gericht den Sachverständigen nicht zu bewegen versuchen, dass er zur Befragung vor ihm erscheint. Die Befragung erfolgt vielmehr auf einem der in § 363 ZPO vorgesehenen Wege (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1980 – IX ZR 30/79 –, juris).