Auf Schäden, die in der Vergangenheit aufgetreten waren, muss der Verkäufer nur dann hinweisen, wenn er damit rechnen musste, dass die Schadensursache nicht ordnungsgemäß und nachhaltig behoben wurde. Wenn er ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels beauftragt hat, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2017 – I-24 U 36/16 -, juris; vgl. LG Kiel, Urteil vom 01.12.2017 – 12 O 52/17, juris).
Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Über solche Umstände muss der Verkäufer aufklären. Unterlässt er dies, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig (BGH v. 19.02.2016, V ZR 216/14, juris)
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Arglist und damit auch der Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel ist der Käufer. Dies gilt auch dann, wenn der Arglistvorwurf darauf gestützt wird, der Verkäufer habe sein Wissen über eine in der Vergangenheit unzureichend vorgenommene Mangelbeseitigung nicht offenbart. Der Verkäufer ist allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern. Die pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung, er habe den Mangel ordnungsgemäß beseitigen lassen, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn er zur Darlegung weiterer Einzelheiten in der Lage ist (BGH a.a.O.).