Beitragspflicht gegenüber der Sozialkasse: Zur Darlegungslast der Sozialkasse hinsichtlich der baulichen Leistungen nach dem VTV-Bau
Im Einzelfall sind Stahlbiege- und Flechtarbeiten sowie Armierungsarbeiten nur dann bauliche Leistungen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau), wenn die Kasse darlegt, dass sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebs ausgeführt wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.12.2011 – 10 AZR 517/10, juris; BAG 18.05.2011 – 10 AZR 190/10, juris); BAG 28.04.2004 – 10 AZR 370/03 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 23.02.2005 – 10 AZR 413/04), obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, der Kasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Die Kasse ist nicht gehalten, jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorzutragen. Dies kann sie in der Regel nicht. Eine Partei, die – wie die Kasse – keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehens- und Arbeitsabläufe hat und deren Darlegung deshalb erschwert ist, kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden (BAG a.a.O.).