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Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.04.2017 entschieden, dass aufgrund
außergewöhnlich schlechten Wetters, das während der Bauarbeiten auftritt, grds. kein
Anspruch auf Entschädigung für den Werkunternehmer besteht (Az. VII ZR 194/13).

Häufig kommt es während der Bauarbeiten zu außergewöhnlich schlechten
Wetterverhältnissen (z.B. Frost), mit denen der Auftragnehmer bei Abgabe des Angebots
nicht rechnen musste. In diesem Fall hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf
Bauzeitverlängerung.

Allerdings besteht auch bei Schlechtwetter kein Anspruch auf Entschädigung gemäß §
642 BGB für die entstehenden Mehrkosten. Sofern der Vertrag keine andere Regelung
enthält scheidet ein Anspruch aus, da es keine dem Auftraggeber treffende
Mitwirkungshandlung nach § 642 BGB darstellt, während der Dauer des
Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse abzuwehren.
Der BGH hatte daneben mögliche Ansprüche aus VOB/B geprüft. Ein Anspruch aus § 2
Abs. 5 VOB/B wurde verneint, da es an einer leistungsbezogenen Anordnung des
Auftraggebers fehlte. Auch ergab sich kein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B, da der
Auftraggeber das schlechte Wetter nicht zu vertreten hatte.

Der BGH nahm in seinem Urteil vom 20.04.2017 eine Abgrenzung zu seiner
Rechtsprechung im sogenannten „Schürmannbau-Prozess“ vor (NZBau 2006, 108).
Der in dem früheren Prozess zu überprüfende, von dem Auftraggeber errichtete
Hochwasserschutz war aufgrund unzureichender Planung und Ausführung lückenhaft.
Hierdurch wurden Ansprüche des Auftragnehmers begründet. Demgegenüber war die
außergewöhnliche Witterung, die bei dem Urteil vom 20.04.2017 zu berücksichtigen war,
unabwendbar.