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Die Einführung einer Videoüberwachung im Betrieb ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wobei allerdings das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter zu beachten ist.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst neben dem Recht am gesprochenen Wort auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Dabei fällt schon die Herstellung von Abbildungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf dabei unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes.

Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme ist auch, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, ob die Überwachung in einer Privatwohnung oder in Betriebs- oder Geschäftsräumen stattfindet, welche Umstände und Inhalte von Verhalten und Kommunikation erfasst werden können, welche Nachteile den Betroffenen aus der Maßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen. Die Intensität einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hängt zudem maßgeblich von der Dauer und der Art der Überwachungsmaßnahme ab.

Eine Videoüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar, wenn diese für die Dauer ihrer Arbeitszeit einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt werden (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 – 1 ABR 34/03 –, juris). Sie müssen jederzeit damit rechnen, gefilmt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn die Videokameras sichtbar angebracht werden und die Arbeitnehmer ausdrücklich auf ihr Vorhandensein hingewiesen werden.

Die Videoüberwachung an einem Arbeitsplatz ist im Übrigen nicht ausdrücklich vom Gesetz gestattet. Der Arbeitgeber kann sich insbesondere nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG berufen. Die Vorschrift erlaubt lediglich die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Sie findet auf die Überwachung von Betriebsräumen jedenfalls dann keine Anwendung, wenn diese nicht öffentlich zugänglich sind. Öffentlich zugänglich sind nur solche Räume, die ihrem Zweck nach dazu dienen, von unbestimmt vielen oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten und genutzt zu werden. Die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft Bahnsteige, Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume und. Nicht öffentlich zugänglich sind Räume, die nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

Die Videoüberwachung ist dem Arbeitgeber auch nicht allein auf Grund ihres Hausrechts gestattet.

Festzuhalten ist daher, dass nicht nur heimliche Videoaufzeichnungen des Arbeitgebers am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers regelmäßig unzulässig sind, sondern auch erkennbare Videoaufzeichnungen aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers unzulässig sein können.