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Liegt ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, so ist diese gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB durch den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären. Erfolgt eine entsprechende Kündigung nicht fristgemäß kann ein gemäß § 626 Abs. 2 BGB „verfristeter“ wichtiger Grund grundsätzlich noch zum Anlass für eine ordentliche Kündigung genommen werden. Die gesetzliche Ausschlussfrist gilt nur im Regelungsbereich des § 626 BGB (KR-Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rdnr. 315; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rdnr. 838).

Eine „Regelausschlussfrist“, innerhalb derer der Arbeitgeber das Kündigungsrecht ausüben muss, gibt es für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 KSchG nicht (siehe u.a. BAG 20. August 1998 – 2 AZR 736/97 – RzK I 5 h Nr. 46). Für eine solche Kündigung gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (BAG 20. August 1998 – 2 AZR 736/97 – a.a.O.). Das gleiche gilt i.Ü. ebenfalls für Betriebe, auf die das KSchG keine Anwendung findet.

Auch das Recht zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung kann daher verwirkt sein, so dass das Kündigungsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Voraussetzung für eine Verwirkung ist stets ein Zeit- und Umstandsmoment. Aus diesem Grunde setzt eine Verwirkung neben dem Zeitablauf einen Umstand voraus, nach dem der Arbeitgeber ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem der Arbeitnehmer ableiten dufte, dass das Kündigungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden würde. Infolgedessen verwirkt das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt und die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich wäre. Hierdurch muss bei dem Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt worden sein, dass die Kündigung unterbleiben werde, so dass sich der Arbeitnehmer auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat. Die Verwirkung des Kündigungsgrundes kann auch beim Kleinbetrieb eingreifen. Insoweit stellt dann die Kündigung eine unzulässige Rechtsausübung dar, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, sofern das Umstands- und Zeitmoment kumulativ vorliegen (vgl. BAG 15.08.2002, Az. 2 AZR 514/01).