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Setzt eine Kündigung eine vorangegangene Abmahnung voraus und hat der Kündigende diese Abmahnung nicht förmlich ausgesprochen, kann trotzdem eine wirksame Kündigung vorliegen. Das ist der Fall, wenn unter Hinweis auf den gleichen Kündigungsgrund mehrfach gegenüber der Gegenseite die Kündigung erklärt wurde. Es gilt dabei der allgemeine Grundsatz, dass dann, wenn für eine wirksame Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, eine in ihrem Kündigungsvorwurf einschlägige Kündigung auch im Falle ihrer materiellen Unwirksamkeit die Funktion einer konkludenten Abmahnung erfüllt (vgl. BAG, Urt. v. 31. August 1989 – 2 AZR 13/89, EzBAT § 53 BAT Verhaltensbedingte Kündigung Nr 21; LG Berlin, Urt. v. 3. August 2010 – 63 S 607/09, GE 2010, 1271; LG Berlin, Urteil vom 09. April 2015 – 67 S 28/15 –, juris).