Aufgrund ihres Direktionsrechts sind Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern näher zu bestimmen und Inhalt, Ort und Zeit festzulegen, sofern eine Festlegung nicht bereits durch Arbeits-, Tarifvertrag oder Gesetz erfolgt. Insoweit steht dem Arbeitgeber ein Ermessenspielraum zu. Allerdings muss der Arbeitgeber in angemessener Weise die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Im Rahmen des „billigen Ermessens“ ist daher den privaten Lebensumständen, besonderen Vorlieben, Abneigungen und Kenntnissen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
Ob beispielsweise eine Anordnung der Eingrenzung der Arbeitszeit auf bestimmte Arbeitszeiten billigem Ermessen entspricht, kann daher nur im konkreten Einzelfall unter umfassender Berücksichtigung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sowie derer der übrigen Mitarbeiter beantwortet werden. Im Falle einer notwendigen Auswahlentscheidung sind die sozialen Belange sämtlicher betroffener Arbeitnehmer zu beachten (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Mai 2021 – 11 Sa 465/20-, juris).
Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt somit eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BAG 28.8.2013 – 10 AZR 569/12 – Rn. 40, AP GewO § 106 Nr. 26 m.w.N.).
Aus diesem Grunde kann etwa die Frage, ob eine Anordnung der Arbeit jenseits von 14:30 Uhr oder 16:00 Uhr billigem Ermessen entspricht, nur im konkreten Einzelfall unter umfassender Berücksichtigung der Interessen beider Parteien sowie der übrigen Arbeitnehmer beantwortet werden, wobei ggf. auch der Betreuungsbedarf der durch die Arbeitszeitregelung betroffenen Arbeitnehmerin angemessen zu beachten ist. Im Falle der Notwendigkeit einer personellen Auswahlentscheidung sind also die sozialen Belange sämtlicher betroffener Arbeitnehmer zu beachten (vgl.: BAG, Urt. v. 10.07.2013 – 10 AZR 915/12 – m. w. N.).
Durch das Arbeitsgericht Hagen wurde als zu beachtendes Kriterium u.a. die Versorgung eines Haustiers (im konkreten Falle eines Hundes) unter Hinweis auf den Tierschutz berücksichtigt (ArbG Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Februar 2021 – 4 Ca 1688/20 –, juris).