Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Zahlung des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers hat er darzulegen, dass die Pfändungsschutzvorschriften von ihm beachtet wurden (BAG Urteil vom 22. September 2015 – 9 AZR 143/14 –, juris).
Der Arbeitgeber hat bei einer Aufrechnung gegen Lohnansprüche das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB zu beachten. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO.
Die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen sind zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitnehmer diese nicht geltend macht. Rechnet der Arbeitgeber gegen Arbeitseinkommen auf, hat er vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften erfolgt. Denn die Befugnis des Arbeitgebers, gegen den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aufzurechnen, ist Teil des Erfüllungseinwands, den der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeber dem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann.