02224-9474-0 [email protected]

Ist der Arbeitgeber vertragsuntreu kann er nicht die Einhaltung eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verlangen. Der Arbeitgeber verhält sich ggf. treuwidrig, wenn er auf der einen Seite auf die Einhaltung des nachträglichen Wettbewerbsverbots besteht und auf der anderen Seite über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg keine vereinbarte Karenzentschädigung zahlt (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04. August 2014 – 2 SaGa 3/14 –, juris).

Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer angestrengt hatte, aus, dass es treuwidrig sei, einerseits über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg keine Karenzentschädigung zu zahlen und andererseits auf der Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes für diesen Zeitraum zu bestehen. Die Karenzentschädigung habe die Funktion, dem Arbeitnehmer einen sozialen Ausgleich dafür zu gewährleisten, dass er von seiner Berufsfreiheit nicht uneingeschränkt Gebrauch machen könne. Darüber hinaus sei der Arbeitnehmer in dem entschiedenen Fall von der Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wegen beharrlicher Zahlungsverweigerung gemäß § 323 BGB zurückgetreten. Eine Fristsetzung sei gemäß § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB nicht erforderlich gewesen.