Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Antrag des Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin, wenn dies seitens des Auszubildenden beantragt wird, wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde.
Eine Zustimmung des Ausbildungsbetriebes ist nicht erforderlich. Die Verlängerung wird auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Auch bedarf es keiner Genehmigung weiterer Stellen. Insoweit bleibt auch für den Verlängerungszeitraum der Anspruch auf Ausbildungsvergütung bestehen.
Ein Verlängerungsanspruch besteht selbst, wenn der Prüfungstermin nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit liegt. Mit dem Verlängerungsverlangen nach nicht bestandener Prüfung lebt dann das eigentlich beendete Ausbildungsverhältnis wieder auf.
Allerdings muss immer darauf geachtet werden, dass die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich, dass heißt, ohne schuldhaftes zögern (innerhalb von 2 Wochen) geltend gemacht wird.
Sind sich Ausbilder und Azubi nicht einig darüber, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass ggf. zunächst ein Schlichtungsverfahren nach § 111 ArbG vor der zuständigen Schlichtungsstelle durchzuführen ist.