Ein Arbeitnehmer hat sich während des Zeitraums, während dessen er aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, grundsätzlich so zu verhalten, dass hierdurch nicht die Genesung beeinträchtigt wird.
Soweit mithin Aktivitäten die Genesung i.d.R. fördern ist der Arbeitnehmer hierzu auch berechtigt, so dass er sich beispielsweise zum Zwecke von Spaziergängen im Freien bei einer Erkältung aufhalten kann und nicht im Bett bleiben muss. Eine Erkältungskrankheit schließt es ebenfalls nicht aus, das Bett für Einkäufe, Apothekenbesuche und Arztbesuche zu verlassen.
Dagegen sind regelmäßig Besuche in Kinos, Theatern oder Restaurants während einer Erkältung nicht genesungsfördernd und sollten unterbleiben.
Kurzzeitige Gutachtertätigkeit eines Kfz-Sachverständigen bei Bekannten und Fitness-Studio-Besuche stellen dagegen nicht in jedem Fall ein starkes Indiz gegen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines grippalen Infekts dar (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 2. November 2011 – 9 Sa 1581/10 –, juris).
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird schließlich nicht dadurch erschüttert, dass der Arbeitnehmer am letzten Tag seiner Erkrankung am Reitstall angetroffen wird oder ein Kino besucht (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2023 – 14 Sa 359/22 –, juris).