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Arbeitnehmern steht das Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht offen, sofern sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen. Allerdings setzt dies voraus, dass die erforderliche Mitarbeiterzahl in dem Unternehmen erreicht ist (§ 23 KSchG).

Allerdings kann auch dann, wenn die erforderliche Mitarbeiterzahl in dem jeweiligen Einzelunternehmen nicht erreicht ist, die Kündigungsschutzklage unter Umständen zulässig sein.

Unterhalten mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, sind für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von den Unternehmen, die den Gemeinschaftsbetrieb bilden, als Vertragsarbeitgeber beschäftigt werden, für die Ermittlung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG zusammenzuzählen (BAG 23.05. 2013 – 2 AZR 54/12; BAG 09.10.1997 – 2 AZR 64/97). Liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor, sind die Arbeitskraftanteile des Gemeinschaftsbetriebs insgesamt entscheidend und nicht die auf die Einzelunternehmen entfallenden tatsächlichen Arbeitskraftanteile. Sind dies mehr als 10 ist der Klageweg eröffnet (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 12. Januar 2018 – 1 Sa 1347/17 –, juris).