Ein Zuschuss für die Anschaffung von langlebigen Haushaltsgeräten („weiße Ware“) kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur bei Erstausstattung, nicht bei Ersatzbeschaffung in Betracht.
(BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R –, BSGE 134, 156-162, SozR 4-3500 § 31 Nr 3, SozR 4-3500 § 37 Nr. 1)
Für die Gewährung eines Zuschusses für die Ersatzbeschaffung eines Haushaltsgeräts, das verschleißbedingt nicht mehr gebrauchstüchtig ist, bietet § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Rechtsgrundlage. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Fall der Erstausstattung handelt (vgl. BSG vom 16.2.2022 – B 8 SO 14/20 R)
Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für Wohnungserstausstattung können zwar auch für einen erneuten Bedarfsanfall (Ersatzbeschaffung) als „Wohnungserstausstattung“ gewährt werden. In dem zugrundeliegenden Fall wurde aber der Untergang einer alten Waschmaschine der Klägerin und damit der Ersetzungsbedarf durch Abnutzung über einen längeren Zeitraum ausgelöst. Damit fehlte es an einer erheblichen vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden speziellen Bedarfslage, die für einen Anspruch auf „Erstausstattung“ in Fällen der Ersatzbeschaffung Voraussetzung wäre (vgl. BSG vom 6.4.2014 – B 4 AS 57/13 R).
Daran änderte der Umstand nichts, dass die Klägerin den abnutzungs- und verschleißbedingten Verlust der Waschmaschine zunächst selbst kompensiert hatte; denn der Bedarf war nicht erst entstanden, als die Klägerin zu einer Kompensation des Defekts der Waschmaschine aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war. Der Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung iS des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII entfällt zwar alleine durch Zeitablauf nicht, solange ein ungedeckter Bedarf besteht. Er ist nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Gerade deshalb führt aber allein der Zeitablauf und/oder das Hinzutreten weiterer Umstände, die für sich genommen keinen eigenständigen Bedarf auf Erstausstattung im dargestellten Sinne auslösen, nicht zum Entstehen des Anspruchs.
Nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in die Regelleistung geht der Gesetzgeber im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, von der Regelleistung umfasst werden Bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs kommt nur die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht.
Zu einer erweiternden Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, wonach die Kosten für die Anschaffung von langlebigen und deshalb typischerweise teuren Haushaltsgeräten (sogenannte „weiße Ware“) auch dann als Zuschuss zahlen zu wären, wenn die Neuanschaffung verschleißbedingt notwendig wird, sah sich das Bundessozialgericht nicht gedrängt. In der Regelleistung ist ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder Einzelbetrag für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände. Die Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen sind dabei zu 100 Prozent berücksichtigt worden. Gegen diese gesetzgeberische Konzeption, wonach Bedürftige Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, hat auch das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht ausdrücklich keine Einwände (BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12).