Es ist grundsätzlich die Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils, das Kind zu Beginn des Umgangs abzuholen und es zum Ende des Umgangs wieder zum Obhutselternteil zurückzubringen. Allerdings darf die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall nicht dazu führen, dass der Umgang für den berechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der Obhutselternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu verpflichten ist. Dabei kann der Umfang der Mitwirkungs- und Kostentragungspflichten des Obhutselternteils davon abhängen, ob er oder der umgangsberechtigte Elternteil durch Umzug die hohen mit dem Umgang verbundenen Belastungen verursacht hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015, 10 UF 173/14)
Eine Verpflichtung des allein sorgeberechtigten Elternteils zum Bringen und Zurückholen eines Kindes zum anderen Elternteil zur Ausübung seines Umgangsrechts besteht im Rahmen des § 1684 Abs. 1 BGB mithin jedenfalls dann nicht, wenn der mit dem Holen und Zurückbringen verbundene Aufwand für den umgangsberechtigten Elternteil noch zumutbar ist und das Unterbleiben einer Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils beim Transport des Kindes nicht zu einer faktischen Vereitelung des Rechtes des Kindes auf Umgang aus § 1684 Abs. 1 BGB führt. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 7 UF 3741/98 –, juris