Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abzug latenter Ertragsteuern bei der Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen des Zugewinnausgleichs (Abgrenzung BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – XII ZR 185/08) ist auf latente Maklergebühren bei der Bewertung eines Grundstücks nicht übertragbar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 5 UF 121/22 –, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die bei der Veräußerung eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Aktivierung stiller Reserven anfallenden latenten Ertragsteuern, auch wenn eine Veräußerung tatsächlich nicht beabsichtigt ist, als wertmindernde Belastung in Abzug zu bringen. Hintergrund ist der Umstand, dass auch die latente Steuerlast, die mit einer unterstellten Veräußerung zum Bewertungsstichtag verbunden ist, einen wertbildenden Faktor darstellt und der zu zahlende Zugewinnausgleich aus versteuertem Einkommen geleistet werden muss. Im Ergebnis handelt sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode und damit um unvermeidbare Veräußerungskosten. Dabei ist die latente Steuerlast nicht Teil des Verkehrswertes des Unternehmens (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1376 Rn. 20).
Aus Gründen der Gleichbehandlung dürfte es geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung – bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht – eine Steuerpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen (BGH FamRZ 2011, 1367, juris Rn. 50)
Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, dass bei konsequenter Umsetzung dieser Idee, den Wert von Gegenständen in Bezug auf die konkret gedachte Veräußerung zu ermitteln, nicht nur die dann anfallenden Steuern, sondern sämtliche Transaktionskosten wie Maklergebühren, Beurkundungskosten etc. in Abzug gebracht werden müssten (vgl. Koch FamRZ 2012, 1521).
Dieser Auffassung folgt das OLG Karlsruhe nicht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur latenten Steuerlast ist bereits aus dem Grund, dass Maklergebühren – anders als gesetzliche Steuern – bei der Veräußerung einer Immobilie nicht zwangsläufig anfallen, nicht auf latente Maklergebühren übertragbar.