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Die Beteiligten stritten in dem durch das OLG Naumburg entschiedenen Verfahren um Mehrbedarfsunterhalt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2007 – 3 UF 26/07 –, juris).

Bei einem beanspruchten Mehrbedarf handelte es sich um einen ständig bestehenden erhöhten Bedarf, der über den im normalen Unterhalt enthaltenen regelmäßigen Bedarf eines Kindes hinausgeht.

Für die Frage der teilweisen Erstattungsfähigkeit des Mehrbedarfs war in dem durch das Oberlandesgericht entschiedenen Fall zunächst davon zu prüfen, ob die verursachten Kosten auf einem gemeinsamen Entschluss der beteiligten Eltern beruht. Das Oberlandesgericht ging zunächst davon aus, dass sich die Unterhaltsgläubigerin im Rahmen ihrer kindlichen Entwicklung – bewusst von beiden Elternteilen gewollt und gefördert – von einer anfänglichen Freizeitreiterin zu einer Turnier- und Sportreiterin entwickelt hatte. Im Rahmen dieser sportlichen Entwicklung sei ersichtlich, dass eine permanente Reitbeteiligung bei einem anderen Pferd nicht ausreiche, um diesen Reitsport kontinuierlich durchzuführen, sondern das Vorhalten eines eigenen Pferdes notwendig erscheine, zumal die Antragstellerin bereits die Turnierstufe L erreicht habe. Ferner sei ersichtlich, dass sich die Eltern im Rahmen der schon im Kleinkindalter begonnenen Erziehung der Antragstellerin den von ihr systematisch betriebenen Reitsport fortentwickelt haben, welcher weit über eine regelmäßige Freizeitgestaltung hinausgehe. Die hierfür aufzuwenden Kosten würden dabei vom Rahmen des regelmäßig zu gewährenden Bar– und Betreuungsunterhalts nicht abgedeckt. Dementsprechend seien neben den hälftigen Unterstell- und Hufschmiedkosten einkommensanteilig von dem Antragsgegner auch die gesamten Fahrtkosten der Antragstellerin zum Aufsuchen des Trainings- und Reitsportortes zu tragen. Denn diese Fahrtkosten seien zu ersetzen, da sie monatlich anfielen und grundsätzlich davon auszugehen sei, dass mehrmals wöchentlich, über einen freizeitgestaltenden Erholungscharakter hinausgehend, eine intensive Reitnutzung durch die Antragstellerin erfolgte.